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Für eine erfolgreiche Hofübergabe: Wertvolle Tipps vom Steuerberater auf agrajo.com©BBV Steuerberatung für Land- und Forstwirtschaft GmbH

11.02.2022 Redaktion agrajo

Hofübergabe: 7 wertvolle Tipps vom Steuerberater

Das Thema Hofübergabe kann in Familien zu angespannten Diskussionsrunden führen und sollte in der Familie kein Tabuthema sein. Frühzeitig sollten sich alle Parteien an einen Tisch setzen und darüber sprechen, ob die Kinder den landwirtschaftlichen Hof übernehmen möchten.

Sebastian Gruber ist Steuerberater. Im Gespräch mit uns gibt er euch eine Reihe an Tipps und verrät nicht nur, warum ihr euch den 30.06. im Kalender markieren solltet, sondern auch welche Unterstützung Steuerberater im Hofübergabe-Prozess leisten können. Lies weiter und erfahre mehr!

Wann ist der beste Zeitpunkt für eine Hofübergabe?

Sebastian Gruber: Die Hofübergabe ist prinzipiell zu jeder Zeit möglich. Da das landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr regelmäßig den Zeitraum vom 01.07. bis 30.06. umfasst, bietet es sich an, den Stichtag der Hofübergabe auf den 30.06. zu legen. Das spart bei den Mandanten einerseits Kosten, da ein aufwendiger Zwischenabschluss der Gewinnermittlung vermieden wird.

Zudem spiegelt es in der Regel den regulären Betriebsablauf wider, da zum 30.06. meist keine Bestände auf Lager sind und der Betrieb quasi ruht. Um diesen Stichtag jedoch einhalten zu können, müssen die Vorbereitungen für die Übergabe frühzeitig beginnen. Ein Gespräch mit der Familie und mit dem Steuerberater beziehungsweise der Steuerberaterin zur Hofübergabe sollte zum Jahresbeginn erfolgen.

Welche Rolle spielt das Alter der Parteien bei einer Hofübergabe?

Sebastian Gruber: Da das Alter eine sehr wichtige Rolle bei der Hofübergabe spielt, sollte nicht zu lange gewartet werden. Wird die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes sehr lange hinausgezögert, führt das für den künftigen Hofnachfolger oftmals zu unerwünschten Ergebnissen. Der Hofübernehmer (z.B. Kinder) wird sich fragen, ob er im fortgeschrittenen Alter überhaupt noch den Hof als solches übernehmen will oder nicht. Zudem entstehen Zweifel, wieso der Hof nicht längst übergeben wurde und welche Gründe dagegensprechen. Darüber hinaus können Selbstzweifel aufkommen wie beispielsweise „Hält mich der Hofübergeber für nicht geeignet?“.

Beschäftigt sich die übergebende Generation erst im Alter zwischen 70 und 80 Jahren mit dem Thema der Hofübergabe, könnte sie die Fragen bezüglich Hofübergabe u.U. dann bereits mit der Enkelgeneration klären.

Auch steuerlich macht die späte Hofübergabe Probleme: Die Werte, vor allem bei Grund- und Bodenpreise, steigen seit Jahren rapide, während der Freibetrag in der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht mitwächst. Dieses Problem können wir mit lebzeitigen Schenkungen umgehen, jedoch sind innerhalb von 10 Jahren die Erwerbe zusammen zu rechnen, sodass quasi nach Ablauf der 10 Jahre neue Freibeträge in der Erbschaftssteuer (ErbSt)/Schenkungssteuer (SchenkSt) entstehen. Wenn da die Übergeber dann zu alt sind, fällt dieses Gestaltungsmittel schlichtweg weg.

So hilft ein Steuerberater bei der Hofübergabe

Wann solltet ihr einen Steuerberater in den Hofübergabe-Prozess einbinden und wie läuft die Beratung ab? Wir haben einen Steuerberater gefragt!

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Welche Steuerbegriffe sind im Hofübergabe-Prozess wichtig?

Sebastian Gruber: Es gibt eine Vielzahl von Begriffen und wir versuchen diese meistens relativ „unfachmännisch“ zu erklären, da die Sprache der Steuerrechtler als eigener Soziolekt schwer verständlich ist.

Die Wichtigsten Begriffe will ich kurz erläutern:

  • Buchwert: die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten
  • Betriebsvermögen: alle Gegenstände, die dem Betrieb dienen (die quasi inventarisiert sind) – jedes Veräußerungsgeschäft oder Entnahme ist steuerbar
  • Privatvermögen: alle Gegenstände, die nicht dem Betrieb dienen (nur u.U. sind Veräußerungsgeschäfte steuerbar)
  • Entnahme: die Überführung von Betriebsvermögen ins Privatvermögen (zu bewerten mit dem Teilwert)
  • Teilwert: der Wert des Gegenstandes (was würde ein gedachter Betriebserwerber für den Gegenstand bezahlen)
  • Stille Reserven: Unterschiedsbetrag zwischen Teilwert/Veräußerungspreis und Buchwert
  • Buchwertfortführung: Der Rechtsnachfolger (Hofübernehmer) führt die historischen Anschaffungskosten / Herstellungskosten des Rechtsvorgängers (Hofübergeber) fort ohne, dass es zur Aufdeckung stiller Reserven kommt
  • Verschonung in der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer: Betriebliches Vermögen wird in der Erbschaftsteuer / Schenkungssteuer unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei gestellt
  • Behaltensfristen: Damit die Steuerbefreiung im Nachhinein nicht wegfällt, muss der Betrieb fortgeführt werden und darf z.B. nicht veräußert werden
  • Nachbewertungsvorbehalt / schädliche Umnutzung: Vermögen bleibt nur verschont, wenn es weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird. Andernfalls erfolgt eine Höherbewertung des LuF-Vermögens mit den sog. Liquidationswerten
  • Liquidationswert: der gemeine Wert (Verkehrswert) der einzelnen Wirtschaftsgüter (abzüglich eines Abschlags in der LuF von 10 %).

Wann spielen die Erbschafts- und Schenkungssteuer bei der Hofübergabe eine Rolle?

Sebastian Gruber: Diese Steuerart ist meines Erachtens obligatorisch in der Land- und Forstwirtschaft, sofern die Übergabe im Familienverband erfolgt (Hauptanwendungsfall). Dabei erfolgen regelmäßig die Betriebsübertragungen in der Landwirtschaft unentgeltlich oder teilentgeltlich.

Die nächste Generation bekommt den Betrieb quasi für lau und muss letztendlich die Eltern verpflegen oder weichende Erben (z.B. Geschwister) auszahlen – über sogenannte Abstandszahlungen. Da der Wert des Betriebs oftmals erheblich über diesen entgeltlichen Gegenleistungen liegt, liegt daher ein Vorgang vor, der unter die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer fällt.

Auszahlung an die Geschwister: Was sollte der Hofübernehmer wissen?

Sebastian Gruber: Ertragsteuerlich ist die Abstandszahlung an die Geschwister quasi ein Verkauf des Hofes. Dabei handelt es sich um einen abgekürzten Zahlungsweg von Hofübernehmer an den Hofübergeber direkt an die weichenden Erben. Regelmäßig liegt jedoch diese entgeltliche Komponente weit unter dem steuerlichen Kapitalkonto, sodass für den Hofübergeber kein Veräußerungsgewinn entsteht. Erbschaft- und schenkungssteuerlich ist die Abfindungszahlung günstig, denn diese mindert die Bemessungsgrundlage der Höhe der Schenkung bzw. des Erbes. Vorsicht ist jedoch bei der Grunderwerbsteuer geboten, falls die Hofübergabe nicht an Verwandte in gerader Linie erfolgt, da insofern das Entgelt Grunderwerbsteuer auslösen kann.

©BBV Steuerberatung für Land- und Forstwirtschaft GmbH

Welche Kosten bei der Hofübergabe können steuerlich eingespart werden?

Sebastian Gruber: Oberstes Ziel in der Hofübergabe ist aus Sicht des Steuerrechtlers die Steuerlast möglichst gering zu halten. Es sollten keine stillen Reserven aufgedeckt werden (z.B. durch Entnahme) und wir versuchen möglichst nur das begünstigte Vermögen in der Erbschaftssteuer (ErbSt)/Schenkungssteuer (SchenkSt) zu übertragen und mit den nicht begünstigten Vermögen die Freibeträge maximal auszureizen. Doch bei den hohen Bodenpreisen ist das nicht immer möglich. Da ist eine lang angelegte Hofübergabeplanung eine gute Möglichkeit (erfordert jedoch etwas Durchhaltevermögen aller Beteiligten)

Können die Notarkosten oder Kosten für den Steuerberater von der Steuer abgesetzt werden?

Sebastian Gruber: Diese Frage lässt sich meistens für die Mandantschaft bzgl. der Rechts- und Steuerberatungskosten nicht befriedigend beantworten. Letztendlich ist die Unternehmensnachfolge in der Land- und Forstwirtschaft ein privater Vorgang, da nahe Angehörige beteiligt werden sollen und somit etwas „verschenkt“ und nicht „verkauft“ wird. Somit haben wir in der Ertragsteuer neben den Kosten der allgemeinen betriebswirtschaftlichen Beratung keine Möglichkeit, die Kosten abzusetzen.

Erbschaf- und schenkungssteuerlich sieht das die Finanzverwaltung ebenso. Die Rechts- und Steuerberatungskosten im Vorfeld einer Schenkung sind nicht absetzbar. Hingegen sind die Kosten für die Erstellung der Schenk/Erbst-Erklärung in vollem Umfang abzugsfähig. Anders sieht es bei den allgemeinen Erwerbskosten (Notar, Grundbuchamt, Handelsregister) aus. Diese sind bei der Erbschaftssteuer (ErbSt)/Schenkungssteuer (SchenkSt) im vollen Umfang abzugsfähig.

7 Tipps vom Steuerberater für eine erfolgreiche Hofübergabe

Sebastian Gruber von der BBV Steuerberatung für Land-und Forstwirtschaft GmbH

Sebastian Gruber ist Diplom-Finanzwirt (FH) und als Steuerberater bei der BBV Steuerberatung für Land- und Forstwirtschaft tätig.

Mehr über deine Einstiegs- und Karrieremöglichkeiten bei der BBV Steuerberatung für Land- und Forstwirtschaft GmbH erfährst du auf agrajo.


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